Lizenzvertrag – B2B Premiumlizenz Regional

Hinweis: Mit dem Kauf einer B2B Premiumlizenz Regional und der Bestätigung der Checkbox im Warenkorb stimmen Sie diesem Lizenzvertrag verbindlich zu. Ihre Bestelldaten (Name, Adresse, Unternehmen) gelten als Vertragsangaben. Die gewählte Zahlungsart wird im Checkout festgelegt. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich – die digitale Zustimmung ist rechtlich bindend.

LIZENZVERTRAG – B2B PREMIUMLIZENZ REGIONAL

 

NeGastro UG (haftungsbeschränkt)
August-Bebel-Str. 32, 19395 Plau am See
Registergericht: Amtsgericht Rostock · HRB 16904
USt.-IdNr: DE367235260
Geschäftsführer: Dietmar Nehring
(nachfolgend „Lizenzgeber“)

Lizenznehmer: Die im Bestellvorgang angegebene Person oder das angegebene Unternehmen (nachfolgend „Lizenznehmer“).


§ 1 Vertragsgegenstand und Vertriebsgebiet

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die Produkte Fuelsaver24 und Oilsaver24 in der vertraglich definierten Region zu vermarkten und zu vertreiben. Der Vertrieb im Rahmen dieser Lizenz richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B), insbesondere Unternehmen, Flottenbetreiber, Werkstätten und sonstige Geschäftskunden.

(2) Probezeit (Monate 1–6): Das Vertriebsrecht wird dem Lizenznehmer für sein vertraglich definiertes PLZ-Gebiet gemäß Anlage 1 gewährt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, während der gesamten Probezeit keine weiteren Lizenznehmer in demselben PLZ-Gebiet zu benennen.

Nach der Probezeit (ab Monat 7): Bei Erreichen des Mindestumsatzes gemäß § 5 während der Probezeit wird das Vertriebsrecht für das definierte PLZ-Gebiet dauerhaft bestätigt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, auch nach der Probezeit keine weiteren Lizenznehmer in demselben PLZ-Gebiet zu benennen. Wird der Mindestumsatz in der Probezeit nicht erreicht, behält sich der Lizenzgeber vor, das Vertriebsgebiet neu zu vergeben oder den Vertrag gemäß § 7 zu kündigen.

(3) Definition des Vertriebsgebiets: Das Vertriebsgebiet des Lizenznehmers umfasst ausschließlich folgende Postleitzahlen: [PLZ-Liste gemäß Anlage 1]

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, außerhalb dieses PLZ-Gebiets im B2B-Bereich aktiv zu akquirieren oder zu vertreiben. Der B2C-Vertrieb ist hiervon ausgenommen und kann weltweit ohne geografische Einschränkung erfolgen (siehe § 1 Abs. 5).

(4) Erweiterung des Vertriebsgebiets: Möchte der Lizenznehmer sein Vertriebsgebiet um weitere PLZ-Gebiete erweitern, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Jedes zusätzliche Gebiet wird mit 2.500,00 € zzgl. MwSt. pro Jahr berechnet, anteilig für das laufende Vertragsjahr der B2B-Lizenz fällig. Für jedes Zusatzgebiet gelten die Mindestumsatz-Regelungen gemäß § 5 anteilig.

(5) Inklusive B2C World-License: Die B2B Premiumlizenz beinhaltet automatisch eine B2C World-License, die mit Eingang der Zahlung sofort aktiv wird. Von der Gesamtlizenzgebühr von 5.000,00 € netto entfallen 2.500,00 € netto auf die B2C World-License inkl. ROI-Anspruch gemäß § 4. Der Lizenznehmer ist damit berechtigt, die Produkte Fuelsaver24 und Oilsaver24 zusätzlich direkt an private Endverbraucher zu vertreiben – weltweit und ohne geografische Einschränkung. Für den B2C-Vertrieb gelten die Marketingrichtlinien gemäß Anlage 3.


§ 2 Lizenzgebühr, Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Bestellung und Zahlung: Der Lizenznehmer bestellt und bezahlt die Lizenzgebühr ausschließlich über den Onlineshop des Lizenzgebers unter fuelsaver24.com. Den direkten Bestelllink zur Lizenz erhält der Lizenznehmer vom Lizenzgeber persönlich. Es stehen alle im Shop verfügbaren Zahlungsmethoden zur Verfügung.

(2) Lizenzgebühr: Die Gesamtlizenzgebühr beträgt 5.000,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. für das vertraglich definierte PLZ-Gebiet gemäß Anlage 1 und ist für das jeweilige Vertragsjahr einmalig zu entrichten. Darin enthalten sind 2.500,00 € netto für die B2B-Regionallizenz sowie 2.500,00 € netto für die B2C World-License inkl. ROI. Für jedes vom Lizenznehmer zusätzlich ausgewählte PLZ-Gebiet wird eine weitere Gebühr von 2.500,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. pro Jahr fällig, anteilig für das laufende Vertragsjahr berechnet.

(3) Vertragsabschluss: Der Vertrag gilt mit Eingang der Onlinezahlung und digitaler Zustimmung zur Checkbox als abgeschlossen. Der Lizenzgeber übersendet dem Lizenznehmer nach Zahlungseingang eine Rechnung per E-Mail. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich – die digitale Zustimmung ist rechtlich bindend.

(4) Vorauszahlung: Die Lizenzgebühr ist ausschließlich vorab über den Onlineshop zu entrichten. Eine Zahlung auf Rechnung oder nach Rechnungserhalt ist nicht möglich. Wird die Zahlung storniert oder rükgängig gemacht, erlöschen automatisch alle Rechte des Lizenznehmers aus diesem Vertrag.

(5) Bei automatischer Verlängerung ist die Lizenzgebühr für das Folgejahr erneut über den Onlineshop zu bestellen und zu bezahlen.

(6) Ausschluss der Rückzahlung: Die Lizenzgebühr wird unter keinen Umständen ganz oder teilweise zurückerstattet, unabhängig vom Grund.

(7) Ratierliche Zahlung: Auf Antrag des Lizenznehmers kann die Lizenzgebühr – einschließlich etwaiger Gebühren für zusätzlich ausgewählte PLZ-Gebiete – in 12 monatlichen Raten beglichen werden. Die monatliche Rate beträgt ein Zehntel (1/10) der jeweiligen Jahresgebühr, sodass sich über 12 Monate ein Gesamtbetrag von 120 % der Einmalzahlung ergibt. Die erste Rate ist sofort bei der Onlinebestellung fällig, jede weitere Rate jeweils am selben Tag des Folgemonats.

Bei Zahlungsverzug einer Rate von mehr als 7 Tagen ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall verfallen alle bis dahin geleisteten Ratenzahlungen ersatzlos zugunsten des Lizenzgebers; eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

Ab dem 2. Vertragsjahr ist die Gesamtgebühr als Einmalbetrag zu entrichten, sofern keine erneute schriftliche Vereinbarung zur Ratenzahlung getroffen wird.

(8) Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug schuldet der Lizenznehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Das Recht des Lizenzgebers, weitergehende Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt.

(9) Mahnkosten: Der Lizenzgeber ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahnpauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu berechnen.


§ 3 Provision

(1) Der Lizenznehmer erhält 30 % des Netto-Verkaufspreises je verkauftem Produkt (Fuelsaver24 und/oder Oilsaver24) bei Einmalzahlung der Lizenzgebühr. Bei Ratenzahlung beträgt die Provision 20 % des Netto-Verkaufspreises, bis die Lizenzgebühr vollständig beglichen ist. Nach vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr erhöht sich die Provision automatisch auf 30 %. Dieser Provisionsanspruch ist unabhängig von etwaigen übergeordneten Lizenzstrukturen und wird durch den Lizenzgeber garantiert.

(2) Die Provisionsabrechnung erfolgt monatlich. Der Lizenzgeber erstellt bis zum 15. des Folgemonats eine Provisionsgutschrift und überweist den ausgewiesenen Betrag innerhalb von 14 Tagen. Der Lizenznehmer erkennt die Gutschrift als Abrechnungsdokument an, sofern er ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

(3) Umsatzsteuer auf Provision: Die Provisionsgutschrift wird grundsätzlich als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Ist der Lizenznehmer umsatzsteuerpflichtig, hat er dem Lizenzgeber vor der ersten Gutschrift die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vom Lizenzgeber festgelegten Mindestverkaufspreise gemäß Anlage 2 einzuhalten.

(5) Retouren und Stornierungen: Bei Rückgabe oder Stornierung eines Produkts durch den Endkunden wird die bereits gutgeschriebene Provision vollständig zurückgebucht. Der Lizenzgeber weist die Rückbuchung in der nächsten Provisionsgutschrift aus.

(6) Mindestauszahlungsbetrag: Provisionen werden erst ausgezahlt, wenn das Guthaben des Lizenznehmers einen Betrag von 50,00 € netto erreicht. Beträge unterhalb dieser Schwelle werden auf den Folgemonat übertragen.


§ 4 ROI (Return of Investment)

(1) Der ROI-Anspruch gilt ausschließlich für den auf die B2C World-License entfallenden Anteil der Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,00 € netto und wird nur Lizenznehmern mit Einmalzahlung oder ratierlicher Zahlung gewährt.

(2) Höhe: Maximal 2.500,00 € netto, reduziert um bereits erhaltene Teamprovisionen aus der B2C-Downline.

(3) Der ROI ist ein Provisionsvorschuss, kein Gewinn. Er wird mit künftigen Teamprovisionen aus der B2C-Downline verrechnet (50 % Auszahlung / 50 % Rückverrechnung).

(4) Auszahlung nach Ermessen des Lizenzgebers; setzt vollständige Zahlung der Gesamtlizenzgebühr voraus.


§ 5 Mindestumsatz und Kündigungsrecht bei Nichterreichen

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich zu einem Mindestumsatz von 50 Fahrzeugbehandlungen pro Monat (600 pro Jahr, Jahresdurchschnitt).

(2) Während der Probezeit (Monate 1–6): Wird der Mindestumsatz im Durchschnitt nicht erreicht, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.

(3) Nach der Probezeit: Wird der Mindestumsatz in einem Vertragsjahr um mehr als 20 % unterschritten, hat der Lizenzgeber nach schriftlicher Abmahnung und einer Nachfrist von 3 Monaten das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Bei Unterschreitung erlöscht zudem das Vertriebsrecht für das PLZ-Gebiet.


§ 6 Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer verpflichtet sich:

  • die Produkte ausschließlich unter der Marke Fuelsaver24 / Oilsaver24 zu vermarkten
  • die Markenvorgaben und Marketingrichtlinien gemäß Anlage 3 einzuhalten
  • keine Konkurrenzprodukte ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu vertreiben
  • monatliche Umsatzberichte bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln
  • alle gesetzlichen Vorschriften des Vertriebsgebiets einzuhalten
  • an einer vom Lizenzgeber angebotenen Produktschulung (mindestens einmal jährlich) teilzunehmen und ausreichende Produktkenntnisse nachzuweisen
  • das vom Lizenzgeber bereitgestellte Reporting-System für monatliche Umsatzberichte zu nutzen
  • bei der Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten alle Anforderungen der DSGVO einzuhalten und auf Anfrage entsprechende Nachweise zu erbringen

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die Dauer von einem (1) Jahr ab Eingang der Zahlung geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

(2) Während der Probezeit kann der Lizenzgeber bei Nichterreichen des Mindestumsatzes mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Fristlose Kündigung: Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos und ohne Abmahnung zu kündigen bei:

  • Nichterreichen des Mindestumsatzes gemäß § 5
  • Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen
  • Verstoß gegen Markenvorgaben oder Wettbewerbsverbote
  • Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit
  • Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gemäß § 6
  • Unlautere Geschäftspraktiken oder markenschädigendes Verhalten
  • Strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 8 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere: Preislisten, Provisionssätze, Kundendaten, Geschäftsstrategien, technische Produktinformationen sowie der Inhalt dieses Vertrags.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch 3 Jahre nach Vertragsende.

(3) Vertragsstrafe: Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist von der verstoßenden Partei eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € je Verstoß verwirkt. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.


§ 9 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die durch seine Vertriebstätigkeit entstehen.

(3) Haftungsobergrenze: Die Haftung des Lizenzgebers für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist auf die Höhe der vom Lizenznehmer im laufenden Vertragsjahr gezahlten Lizenzgebühr begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(4) Produkthaftung: Der Lizenznehmer haftet gegenüber Endkunden für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung, fehlerhafte Beratung oder Lagerung der Produkte entstehen. Der Lizenzgeber haftet ausschließlich für Schäden, die nachweislich auf einem Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) beruhen.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rostock.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


§ 11 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende keine Produkte zu vermarkten oder zu vertreiben, die mit Fuelsaver24 oder Oilsaver24 in direktem Wettbewerb stehen, und zwar innerhalb des vertraglich definierten Vertriebsgebiets gemäß Anlage 1.

(2) Bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € je Verstoß fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.


§ 12 Datenschutz / DSGVO

(1) Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.

(2) Soweit der Lizenznehmer im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit personenbezogene Daten von Endkunden erhebt und verarbeitet, ist er selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Kundendaten ausschließlich für Zwecke des Vertriebs der Produkte Fuelsaver24 und Oilsaver24 zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Datenschutz ist vollständig in diesem § 12 geregelt; ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag ist nicht erforderlich.


§ 13 Anlagen

Anlage 1: Definition des Vertriebsgebiets (PLZ-Liste)
Anlage 2: Produktpreisliste und Provisionstabelle
Anlage 3: Markenvorgaben und Marketingrichtlinien

Zu den Anlagen (Anlage 1–3)


Ersparnis-Rechner

Typisch: 7 l/100km
Durchschnitt: 15.000 km/Jahr
12.0 %
HAN-Universitätstest: 11,9 % Einsparung
Kraftstoffeinsparung
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Nettoersparnis
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Hinweis: Die Nettoersparnis beinhaltet bereits die Produktkosten für Fuelsaver24 und Oilsaver24. Alle Werte basieren auf Bruttopreisen (inkl. MwSt.).
Typischer LKW-Wert: 30 l/100km
Durchschnitt LKW: 100.000 km/Jahr
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Hinweis: Die Nettoersparnis beinhaltet bereits die Produktkosten für Fuelsaver24 LKW und Oilsaver24 LKW. Alle Werte basieren auf Nettopreisen (zzgl. MwSt.).